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Der Fall der Yasmin C. und des Gutachters Dr. X. - eine Chronik fortgesetzter Grenzverletzungen
Yasmin C.* kam als Flüchtlingskind gemeinsam mit ihrem Vater und ihren Geschwistern in die Schweiz. Ihre Mutter hatte sie in Uganda, ihrem Herkunftsland, als vierjähriges Mädchen verloren, als sich diese mit Benzin übergoss, anzündete und in den Flammen starb. Dieses Bild sollte die inzwischen 28jährige nicht mehr vergessen. "Der Selbstmord meiner Mutter", sagt sie, "riss eine Wunde in mir, die nie ganz verheilte." In der neuen Heimat verlor dann auch ihr Vater den Boden unter den Füssen, begann zu trinken, erkrankte und starb wenige Jahre später. Im Alter von neun Jahren war Yasmin C. Vollwaise. Das Mädchen fand Aufnahme in einer Schweizer Familie. Sie wurde von ihrem Pflegevater über Jahre hinweg sexuell missbraucht. Als die Übergriffe entdeckt wurden und zu einer Strafanzeige führten, verunfallte der Pflegevater tödlich. Mit 15 war Yasmin C. ganz auf sich alleine gestellt. Ihr Leben, geprägt von Trauer, Angst und Überforderung, bekam sie nur schlecht in den Griff. Sie unternahm Selbstmordversuche und wurde verschiedentlich psychiatrisch behandelt - immer wieder auch auf Grund ihrer schweren Fressucht. "Fressen" war zu ihrer Droge geworden. Wenn sie "voll" war, spürte sie ihre Depressionen nicht mehr und fühlte sich wenigstens für kurze Zeit sicher und geborgen. Ähnlich wie Junkies beschaffte sie sich das Geld für ihren "Stoff" auf kriminellen Wegen und machte sich verschiedener Diebstahls- und Betrugsdelikte schuldig. Sie griff dort zu, wo es am einfachsten war, mal bei einer Arbeitskollegin, dann bei einer Mitbewohnerin. Ein Gericht attestierte ihr im September 1996 "eine erhebliche kriminelle Energie", legte aber strafmindernd auch ihre "schwere Jugend" in die Waagschale und verurteilte sie zu zwölf Monaten Gefängnis bedingt. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde Yasmin C. auf Antrag der Zürcher Bezirksanwaltschaft psychiatrisch begutachtet. Dr. X*, Psychiater und Psychoanalytiker, führte im Sommer 1995 fünf Explorationsgespräche mit ihr durch. Nach anfänglicher Skepsis gewann Yasmin C. rasch Vertrauen in den knapp sechzigjährigen Mann und breitete ihre Biographie in aller Offenheit vor ihm aus. X fasste diese in seinem schriftlichen Gutachten als eine "in aussergewöhnlichem Masse leidvolle, durch frühe schwere Verluste (Vollwaise) und Missbrauch ihrer Liebessehnsucht und Vertrauensseligkeit gekennzeichnete Lebensgeschichte (jahrelanger Inzest mit dem Pflegevater)" zusammen. Somit wusste X um die Folgen der sexuellen Ausbeutung, die Yasmin C. erlitten hatte: "Die Explorandin wies alle Anzeichen eines Inzestopfers auf: chronische Depression, Gewichtsprobleme, Blasenentzündungen, Davonlaufen, Suizidalität, Suizidversuche". Der Gutachter erfuhr zusätzlich, dass "erste ambulante Psychotherapie-Versuche an Grenzüberschreitungen der Therapeuten scheiterten" und dass die "Explorandin deshalb heilfroh ist, dass sie in Dr. F. (ihrem aktuellen Psychotherapeuten, die Red.) einen Therapeuten gefunden hat, der bisher als einziger immer die Grenzen gewahrt hat." Gleichzeitig war X darüber im Bild, dass es noch kein Jahr her war, seit Yasmin C. ihren damaligen deutschen Freund durch Selbstmord verloren hatte. In seinem Gutachten schrieb er: "Der Freund drohte dauernd mit Selbstmord; am Schluss fand sie ihn erhängt im Garten, ohne Vorwarnung. (...) Nach diesem grausamen Ende einer Freundschaft war die Explorandin am Boden zerstört, ausgelaugt, depressiv, erschöpft." All dieser Vorkenntnisse zum Trotz lud der Gerichtsgutachter X seine Explorandin Yasmin C. Ende September 1995 zu einem gemeinsamen Wochenende und einem Besuch der Wagner-Oper "Parzifal" nach München ein. Dabei kam es auf Drängen von X zu ersten sexuellen Handlungen, die Yasmin C., gemäss beider Aussagen, passiv über sich ergehen liess. Am selben Abend händigte X seiner Explorandin eine erste Fassung seines Gutachtens zur Lektüre aus - versehen mit der Widmung "In keuscher Liebe zugeeignet". Auf ihren Wunsch hin überarbeitete er diese erste, von Pathos und hoher Emotionalität getragene Fassung und sandte am 9. Oktober 1995 eine korrigierte und gekürzte Version an die Zürcher Bezirksanwaltschaft. Heute gibt X in einem Gespräch mit der "Weltwoche" zunächst zu, dass er sich bewusst gewesen sei, mit dem Münchner Ausflug eine unzulässige Grenzüberschreitung begangen zu haben. Er habe allerdings ein gemeinsames Kunsterlebnis "in Keuschheit" geplant und erst in München realisiert, dass er der sexuellen Versuchung nicht widerstehen konnte. Es sei ein Wahnsinn, räumt Dr. X ein, dass er Yasmin C. all das trotz seines Wissens über ihre Vorgeschichte angetan habe: Er habe gewusst, dass er ihr nur schaden konnte. Konfrontiert mit diesen Aussagen, bezeichnet X sie als "gänzlich unbrauchbar" und formuliert neu: "(...)Die sexuelle Beziehung (zu Yasmin C., die Red.) ergab sich wie von selbst als Ergänzung, ohne dass ich je eine Abneigung von Frau C. dagegen verspürte, ausser am Schluss. Erst im Nachhinein erkannte ich, dass ich trotz Wissen um ihre Vorgeschichte ihr Trauma erneuert hatte." Für Yasmin C. waren die Folgen tatsächlich verheerend. Sie war verwirrt und schockiert, dass einmal mehr ein Mensch in ihrer Umgebung, dem sie Vertrauen geschenkt hatte, dieses missbrauchte. Die sexuellen Handlungen ertrug sie, wie sie schon frühere Übergriffe erduldet hatte: "Augen zu und durch." Sie habe gedanklich abgeschaltet und - mit X.' Handkante auf ihrem Hals - um Atem gerungen. Daran will sich der Gutachter nicht erinnern: "Ich habe mit Bestimmtheit meine Hand nicht auf ihren Hals gelegt." Gemäss Yasmin C. soll X auch gesagt haben, er hätte sich umgebracht, wenn er sie nicht kennengelernt hätte. X bestreitet diese Aussage. Yasmin C. beharrt darauf und ergänzt, dass ihr damit keine Wahl geblieben sei: "Nach dem Selbstmord meines Freundes in Deutschland hätte ich einen weiteren Selbstmord, den ich sozusagen 'mitverursacht' hätte, nicht ertragen." So habe sie den Avancen aus Mitleid und Verantwortungsgefühl nachgegeben. In der Folge trafen sich die beiden mehrmals in X' Zürcher Praxis und in C's Privatwohnung. Nun kam es auch zum Geschlechtsverkehr. X hatte sich, wie er später sagt, "in den Charme dieser exotischen Frau" verliebt. Er bedrängte sie mit Telefonanrufen, erzählte ihr intime Details aus seiner beruflichen Praxis, aus seiner Ehe und klagte über die zahlreichen Zurückweisungen, die er immer wieder von Frauen erfahren habe. Er wollte Yasmin C. heiraten und wünschte sich ein Kind von ihr. Anderntags schlug er ihr eine Adoption durch ihn und seine Frau vor. X schrieb glühende Liebesbriefe: "Ich denke, ich habe seit meiner Studentenzeit von einer Frau wie Dir geträumt, nur geträumt und nun darf ich Dich umarmen" (3. November 1995). Yasmin C., die einmal mehr in ihrem Leben Geldsorgen hatte, wurde vom Gutachter finanziell unterstützt. X, sagt Yasmin C., habe sie fatal an ihren Pflegevater erinnert: "Er war genauso intelligent, sensibel und sexuell frustriert wie jener, und hat auf ähnliche Art meine Abhängigkeit und emotionale Ambivalenz ausgenützt." So sandte auch sie ihm Briefe, in denen es heisst: "Über Ihren gestrigen Anruf habe ich mich sehr gefreut", oder später: "Ich freue mich auf ein gemeinsames Wochenende mit Dir". Doch dann brach Yasmin C. erschöpft zusammen. Am 17. November 1995 schrieb X ihr: "Es tut mir leid, dass es Dir so schlecht geht, dass die noch so junge Beziehung zu mir Dich so überwiegend belastet, enttäuscht, quält, verzweifelt macht und in längst vorgebahnte alte Abgründe stürzt." Sie war gezwungen, ihre Ausbildung abzubrechen, ist seither zu hundert Prozent arbeitsunfähig, leidet nach wie vor unter Schlafstörungen und massiven Gewichtsproblemen, wird von Depressionen und Angstzuständen verfolgt und wurde mehrmals wegen einer Lungenentzündung und einem Nervenzusammenbruch hospitalisiert. Der sexuelle Missbrauch durch ihren Gutachter hatte die ähnlichen Folgen wie der vorhergegangene durch ihren Pflegevater - und war gleichzeitig noch gravierender, da er Yasmin C. nicht nur neue Wunden zufügte, sondern auch die alten wieder aufriss. Dann nahm die Affäre eine dramatische Wendung. Wenige Tage nach der Niederschrift seines teilnahmsvollen Briefs erstattete X bei der Zürcher Kantonspolizei Strafanzeige gegen Yasmin C. Sie habe ihn, so lautete sein Vorwurf, mit seiner eigenen Kreditkarte um 9000 Franken betrogen. Ein Delikt, das um so schwerer wiege, sagt X, weil sie es "ausgerechnet mir, ihrem Gutachter, der ihr nur helfen wollte, angetan hat". Er habe gespürt, dass sie sein Vertrauen und seine Liebe missbraucht habe. Kurze Zeit vorher hatte er die Bezirksanwaltschaft darüber informiert, dass er die günstige Prognose für Yasmin C. in seinem Gutachten umstürzen müsse und deshalb auch bereit sei, als sachverständiger Zeuge vor Gericht aufzutreten. Nach Einschätzung von Peter Fertig, dem Anwalt von Yasmin C., versuchte sich X "mit dieser Vorgehensweise, unter Ausnutzung seiner besonderen Möglichkeiten als Gutachter, an der Geschädigten zu rächen, weil die Beziehung zu ihr scheiterte." X' Strafanzeige gegen Yasmin C. führte zu einem Strafverfahren. Es endete mit einem Freispruch für die Angeschuldigte, blieb aber nicht ohne Folgen. Nach Einschätzung ihres Therapeuten war dieses Verfahren für Yasmin C. "der schwerwiegendste Vorfall in der ganzen Missbrauchsgeschichte". Für seine Klientin sei es psychisch nahezu unverkraftbar gewesen, dass sie, das Opfer, ausgerechnet von X zur Täterin gestempelt werden sollte. Yasmin C. war dermassen aufgebracht, dass sie zwei Journalisten des Zürcher "Tages-Anzeigers" über den Fall informierte. Naiv, wie sie gewesen sei, beteuert sie heute, habe sie die Folgen unterschätzt: "Ich selber hätte keine Strafanzeige gegen X eingereicht." Der Artikel unter dem Titel "Neue Psychiatrieaffäre geplatzt" zwang die Bezirksanwaltschaft Anfang 1996 zur Einleitung eines Strafverfahrens. Die Bezirksanwältin Marie-Eve Geiger begann wegen "Erstattung eines falschen Gutachtens" und "Ausnützung einer Notlage" zu ermitteln. X gab unverzüglich zu, dass er eine intime Liebesbeziehung zu seiner Explorandin unterhalten habe und zeigte sich reuig und zerknirscht. Von jenem Zeitpunkt an drehte sich Yasmin C.'s Leben nahezu ausschlieslich um den "Fall Dr. X". Sie setzte alle Hebel in Bewegung, informierte die Berufsverbände und appellierte an Behörden und Ämter, etwas gegen den Psychiater zu unternehmen. Sie war längst davon überzeugt, dass X "psychisch krank" sei und dass er nicht länger zur Ausübung seines Berufs befugt sein sollte. Doch ihre Warnsignale blieben lange Zeit ungehört. Immerhin legte X anfang 1996 auf Druck des Kantonsarztes sein Amt als Gerichtsgutachter nieder. Sensibilisiert durch die Übergriffsaffären Pinter und Glinz erteilte auch die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich X einen Verweis und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Busse von 15 000 Franken. Gleichzeitig hatte er sich bei Yasmin C. zu entschuldigen. Danach erklärte X seinen Austritt aus der Ärztegesellschaft FMH. Mit diesem Akt, sagt X, habe er deutlich machen wollen, dass er das Vorgefallene bedaure und dessen Tragweite ernst nehme. Inzwischen bereut er diesen Schritt, da mit dem Austritt auch sein automatischer Ausschluss aus dem Kollektivvertrag verbunden war. Im Falle einer Verurteilung kann X nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass der Verband der Zürcher Krankenversicherer mit ihm einen Einzelvertrag abschliessen wird. Finanzielle Nachteile wären die Folge. Zur gleichen Zeit eröffnete auch die Zürcher Gesellschaft für Psychiatrie ZGP ein Disziplinarverfahren gegen ihr Mitglied, das zu einem "scharfen Verweis wegen Verstosses gegen die Standesregeln" führte. Gemäss offizieller Begründung habe X "die Abhängigkeit seiner Explorandin und die Macht als Gutachter schwer missbraucht, indem er wiederholt Frau C. sexuell missbrauchte und ihr dadurch einen materiellen und immateriellen Schaden zufügte." Die ZGP empfahl X, sich "bei einer frei gewählten Fachperson beraten zu lassen und allfälligen therapeutischen Empfehlungen Folge zu leisten." Yasmin C. war psychisch und physisch dermassen überfordert, dass sie kurz vor ihrer ersten Einvernahme durch die Untersuchungsbehörden Ende Januar 1996 erneut hospitalisiert werden musste. Die Gerichtstermine, sagt sie, seien sehr belastend für sie gewesen. Die Bezirksanwältin sei ihr gegenüber "kalt und hart" aufgetreten, habe sie "grob angefahren" und mit "spitzen Bemerkungen zu disziplinieren versucht". Bezirksanwältin Geiger, bestätigen verschiedene Beobachter, habe Yasmin C. tatsächlich "sehr konfrontativ" angegangen, und man habe bisweilen den Eindruck gewonnen, sie werde ein weiteres Mal zur Täterin gestempelt. In diese Richtung deutet auch die Art der Fragestellung von Geiger gegenüber Yasmin C.: "Sie haben während den ganzen Einvernahmen Ihr Verantwortungsbewusstsein betont, Sie sagten immer, Sie hätten das Gefühl gehabt, es gehe ihm (Dr. X, die Red.) nicht gut und Sie könnten ihn nicht allein lassen. Auf der anderen Seite bedeuten Ihre Aussagen in diesem Verfahren eine Demontage des Angeschuldigten, das unabhängig davon, was er sich selber hat zuschulden kommen lassen. Sie haben ihn nach Strich und Faden fertig gemacht. Können Sie diesen Widerspruch erklären?" Am 24. Februar 1997 erhob Geiger gegen X Anklage wegen Ausnützung einer Notlage und forderte vier Monate Gefängnis bedingt. Den Anklagepunkt des "falschen Gutachtens" liess sie vollumfänglich fallen. Ihren Entscheid will die Bezirksanwältin nicht kommentieren. Angesprochen auf ihren rüden Umgangston gegenüber Yasmin C. betont sie, dass sie diesbezüglich "keine Rechenschaft schuldig" sei. Geigers milder Strafantrag löste bei Yasmin C. Wut und Enttäuschung aus. Einmal mehr fühlte sie sich in ihrer seelischen Not nicht ernstgenommen. Sie habe etliche Tage gebraucht, "um diesen Schlag zu verdauen". Sonja Hug vom Zürcher "Nottelefon und der Beratungsstelle für Frauen gegen sexuelle Gewalt" spricht von einem "indiskutablen Entscheid, der das Verhalten des Täters einmal mehr zum Kavaliersdelikt verharmlost." Insider aus der Zürcher Justiz sind konsterniert und sagen, dieser Strafantrag sei "skandalös tief" und stelle "eine echte Schweinerei" dar. Anwalt Fertig konstatiert: "Der Strafantrag der Bezirksanwältin wird dem Verschulden des Angeklagten bei weitem nicht gerecht." Er habe, so Fertig, mit einem Antrag der dreifachen Dauer gerechnet. X' Anwalt Viktor Kletzhändler sieht die Sache naturgemäss anders. Er behauptet, dass zwischen seinem Klienten und Yasmin C. eine Liebesbeziehung bestanden habe, die die Frau genauso gewollt hat, wie sie sich ereignet hat. Es könne keineswegs von Machtmissbrauch oder Ausnützen eines Abhängigkeitsverhältnisses gesprochen werden, insbesondere deshalb nicht, weil es ja zwischen den beiden erst nach der Abgabe des Gutachtens am 9. Oktober 1996 richtig losgegangen sei. So war es nicht: Zum einen war es bereits vorher zu sexuellen Handlungen gekommen. Und zum anderen hatte X noch Ende November in der Funktion des Gutachters eine Korrektur seiner Prognose für Yasmin C. vorgenommen und der Bezirksanwaltschaft seinen Auftritt als Zeuge anerboten. Kletzhändler unterstellt Yasmin C., dass sie sich heute dafür schäme, dass sie damals mit einem alten Mann herumgezogen sei und diese Beziehung daher verleugnen müsse. Dabei habe sie doch das schöne Leben mit einem interessanten Mann, der über Geld verfüge, sie bei ihrer Ausbildung unterstützt und sie an vielen Einladungen als seine Freundin vorgestellt habe, genossen: "Was will man mehr?". Der junge Anwalt bekundet mitunter Mühe, seine Aversionen unter Kontrolle zu halten. Für ihn ist Yasmin C. schnell einmal nicht ganz normal, und was sie erzähle, sei Quatsch und Schwachsinn. Sie spiele das arme geschädigte Opfer, und wenn es nach ihr ginge, müsste an seinem Klienten und dessen Familie die Todesstrafe vollzogen werden. Dabei habe Dr. X sie doch geliebt. Und ausserdem sei er zur fraglichen Zeit auch noch krank gewesen. Yasmin C. sagt, die Beziehung zu X habe sie so sehr erschöpft, dass sie ihre berufliche Ausbildung habe abbrechen müssen. Natürlich sei sie auf ein möglichst positives Gutachten erpicht gewesen. Gleichzeitig habe sie eine "verrückte Angst" davor gehabt, dass sich X umbringe: "Immer wieder hat er betont, dass die nächste Umgebung eines Suizidgefährdeten es in der Hand hat, ihn vor dem Selbstmord zu bewahren." Er habe ihr wirklich leid getan, und sie habe sich - ein altes Problem von ihr - nicht gegen seine Not und sein Leiden abschotten können. Nun stellen Grenzüberschreitungen ein Thema dar, das in X' beruflicher Praxis seit Jahren immer wieder eine Rolle spielt. Seine Ehefrau ist ebenfalls eine seiner ehemaligen Patientinnen. Nach Angaben seines ehemaligen Praxiskollegen und Psychoanalytikers F. soll X zudem eine sexuelle Affäre mit der Mutter eines schizophrenen Patienten gehabt haben. "In einer gemeinsamen Intervisionssitzung", erinnert sich F., "klagte X mir und unserer dritten Kollegin, dass dieser Patient unter Loyalitätskonflikten zwischen seiner Mutter und X als seinem Therapeuten leide." Das Elternpaar O., deren Tochter ebenfalls von X behandelt wurde, erlebte den Psychiater als "höchst merkwürdig". Zum einen habe er ihre Tochter gemäss ihrer Wahrnehmung "regelrecht angebetet" und ihnen gesagt, wie "wunderbar" sie sei. Zum anderen habe er ihr in Phasen von schwersten Krankheitsschüben vorgeschlagen, sie könne gemeinsam mit ihm als Psychotherapeutin praktizieren. In Gegenwart von Yasmin C. brach X sodann verschiedentlich das Arztgeheimnis und erzählte ihr - mitunter mit vollständigen Namen - von anderen Patienten. Nachdem X diesen Sachverhalt während einer Einvernahme bestätigt hatte, forderte Bezirksanwältin Geiger die Gesundheitsdirektion als zuständige Aufsichtsbehörde auf, sich dieses Themas anzunehmen. X wurde angewiesen, sämtliche von seiner Schweigepflichts-Verletzung betroffenen Patienten schriftlich zu informieren und ihnen die Möglichkeit zur Strafanzeige zu eröffnen. Diese Anweisung habe er ausgeführt, sagt X. Obwohl gravierendes Fehlverhalten auf mehreren Ebenen vorliegt, tut sich die Gesundheitsdirektion unter Regierungsrätin Verena Diener eher schwer mit dem Fall Dr. X. So moniert denn auch Yasmin C.s Anwalt Peter Fertig, dass die "GD immer nur dann reagiert, wenn sie unter äusseren Druck gerät." Eigenständige Initiativen habe er bisher nicht ausmachen können. Nachdem X anfang 1996 als Gerichtsgutachter zurückgetreten war, sah Diener die Sache "vorerst" sogar als "erledigt" an. Dabei wusste die Gesundheitsdirektion bereits seit Ende 1995, das X in einer schweren psychischen Krise steckte und nicht länger als arbeitsfähig gelten konnte. Dies hatte X' ehemaliger Praxiskollege F. dem Kantonsarzt geschrieben. X schreie in seinen Therapiestunden herum, er habe eine Patientin unter Gebrüll fortgeschickt, es mangle ihm an Realitätsbezug und Affektkontrolle. Auch der Fall des schizophrenen Patienten und seiner Mutter wurde im Brief dargelegt. F. bot dem Kantonsarzt zudem an, ihn mit einem Briefwechsel zwischen ihm und X zu versorgen, der das Geschilderte illustriere. Von diesem Angebot machten die Behörden keinen Gebrauch. F.s Vorwürfe wurden später von der Generalsekretärin der Gesundheitsdirektion Francoise de Vries öffentlich als Folge eines Streits zwischen zwei Berufskollegen verharmlost. Die Gesundheitsdirektion versäumte es zudem bis zum Mai 1996, die Zürcher Finanzdirektion darüber zu informieren, dass der Vertrauensarzt der ihr unterstellten Beamtenversicherungskasse BVK identisch mit dem in die Schlagzeilen geratenen Dr. X sei. "Es gab tatsächlich ein Info-Transfer-Problem zwischen GD und Finanzdirektion", bestätigt der BVK-Mann Rolf Huber diplomatisch. Schliesslich sah sich Finanzdirektor Eric Honegger persönlich genötigt, X zum Rücktritt zu bewegen. Er rügte X, weil dieser nicht von sich aus die Konsequenzen gezogen hatte. Verena Diener betont zwar mehrfach, dass der Fall Dr. X sie "ganz besonders stark" beschäftige, dass sie ihn sehr ernst nehme und frühzeitig gehandelt habe. Es bedurfte dennoch des hartnäckigen Insistierens von Yasmin C., bis die Regierungsrätin einen Gutachter mit der Aufgabe betraute, X' Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Im Gespräch mit der "Weltwoche" behauptete Diener dann plötzlich, sie habe sogar zwei voneinander unabhängige Gutachten erstellen lassen, um sich ihrer Sache ganz sicher zu sein. Das erste, dessen Urheber sie partout nicht nennen will, habe ihr bereits im Verlaufe des vergangenen Jahres vorgelegen. Erstaunlich nur, dass selbst X' Anwalt Kletzhändler keine Kenntnis von einem solch frühen Gutachten hat. Der Fall Dr. X lässt die Regierungsrätin nervös reagieren - mit gutem Grund: Martin Brunnschweiler, als Leiter der Rechtsabteilung der Gesundheitsdirektion von entscheidender Bedeutung im Fall X, ist mit dessen Anwalt Viktor Kletzhändler befreundet. Zur möglichen Befangenheit ihres Chefbeamten will sich Diener nicht äussern: "Ich halte nichts davon, die Bekanntschaften meiner Mitarbeiter zu zensurieren." Ende 1996 machte sich dann der Zürcher Psychiater Klaus Ernst daran, das von der Gesundheitsdirektion eingeforderte Gutachten zu erstellen. Seine Ergebnisse zogen die berufliche Eignung des nach wie vor praktizierenden Psychiaters grundsätzlich in Zweifel. Dr. X, konstatierte Ernst, leide tatsächlich an einer manisch-depressiven Erkrankung. Mit dem "wiederholten Auftreten weiterer depressiver und manischer Phasen" sei zu rechnen. Von den letzten manischen Phasen sei "die zweitletzte 1992 schlimmer als alle vorangegangenen und die letzte 1995 noch schlimmer" gewesen. Es sei "kein Trend zur Beruhigung des Geschehens erkennbar." Dennoch gelang dem wohlwollenden Experten ein Spagat zwischen der Diagnose der psychischen Krankheit und der Aufrechterhaltung der Praktizierfähigkeit: "Gäbe es keine Möglichkeit zur kontrollierbaren und wirksamen rückfallprophylaktischen Dauerbehandlung, hätte Dr. X die Praxisbewilligung entzogen werden müssen." X, folgerte Ernst, könne wirksam vor Rückfällen bewahrt werden - mit einer bereits begonnenen Lithiumbehandlung unter einem speziellen "Kontrollsystem", das von der Ehefrau von X und zwei bei ihm delegiert arbeitenden Psychologinnen zu verantworten sei. Lithium allein, so viel wusste auch Ernst, bietet keinen hundertprozentigen Schutz gegen Rückfälle. Gemäss Asmus Finzen, dem stellvertretenden Direktor der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel, ist das Medikament nur in 80 Prozent aller Fälle wirksam (die aktuelle Fachliteratur ist skeptischer und spricht sogar nur von 30 Prozent Rückfallfreiheit, 50 Prozent Abnahme der Rückfälle und 20 Prozent Wirkungslosigkeit des Medikaments. Josef Schöpf, 1996). Die Problematik einer Lithium-Behandlung liegt im weiteren darin, dass sie, so Finzen, "nur funktioniert, wenn die Tabletten regelmässig und pünktlich mit der Uhr eingenommen werden." Andernfalls müsse mit Rückfällen gerechnet werden. Um den, wie Ernst selber schreibt, "leider häufig" auftretenden Behandlungsabbrüchen zu begegnen, verordnete er das "Kontrollsystem", das die Ehefrau und die beiden Berufskolleginnen von X dazu verpflichtet, Auffälligkeiten in seinem Verhalten sofort seiner behandelnden Ärztin mitzuteilen. Der Stellenwert der drei Kontrolleurinnen lässt sich einer ergänzenden Formulierung Ernsts entnehmen: "Würde Dr. X allein wohnen und praktizieren, müsste man sich deshalb sehr fragen, ob man ihm in Anbetracht der eventuellen Schädigung von Patienten infolge künftiger Krankheitsphasen nicht die Praxisbewilligung entziehen sollte." Fachleute schütteln angesichts dieses Kontroll-"Konstrukts" zugunsten von X den Kopf. Es sei absolut unzulässig, drei unbestreitbar abhängige Personen mit einer solchen Kontrolle zu betrauen. Abhängigkeit besteht in der Tat. Rechtlich sind die beiden Praxiskolleginnen die Angestellten von X. Der Psychiater trägt letztlich auch die Verantwortung für deren Patienten und Patientinnen. Dank seines Status als delegierender Arzt ermöglicht er ihnen als sogenannt delegierten Psychologinnen die Abrechnung über die Krankenkassen - eine nahezu existenzsichernde Konstellation. Auf dem Platz Zürich, sagen Experten, sei es wegen des Überangebots an Psychologen äusserst schwierig, einen delegierenden Arzt zu finden - was die Abhängigkeit zusätzlich verstärke. F., der einst selber als delegierter Psychologe unter X arbeitete und ihn während manischer Schübe erlebte, sagt ohne Wenn und Aber: "Meine Kontrollversuche in jenen Phasen sind gescheitert." Die Gesundheitsdirektion liess sich von Ernst überzeugen und hielt in ihrer Verfügung vom 13. März dieses Jahres fest, dass es sich "im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertigt, Dr. X die selbständige ärztliche Tätigkeit auf Zusehen hin weiter zu erlauben." Immerhin behält sich Regierungsrätin Diener einen Kurswechsel vor: "Sollte Dr. X im anstehenden Strafprozess nicht freigesprochen werden, hat die Gesundheitsdirektion wieder Handlungsbedarf, und zwar im Zweifelsfall zugunsten des Patientenschutzes." Yasmin C. liegt derweil erneut in einer Klinik, psychisch aufgerieben und körperlich erschöpft. "Zorn und Wut packen mich", sagt sie, "wenn ich selber fast draufgehe und zuschauen muss, wie X weiterlebt und weiterpraktiziert, als ob nichts geschehen wäre." X sieht das völlig anders. Er, seine Familie, sein Anwalt und seine Praxiskolleginnen beschuldigen Yasmin C. der massiven telefonischen und persönlichen Belästigung. X sagt, es sei "schlimm, wie Yasmin C.'s Telefonanrufe bei uns daheim eindringen." Sie hätten "keinen Frieden mehr", das ganze sei "ungeheuer insistierend und rücksichtslos." Insbesondere seine minderjährige Tochter leide "unvorstellbar unter der ganzen Sache." Anwalt Kletzhändler behauptet, Yasmin C. habe X dermassen bedroht, dass dieser Angst habe, von ihr zusammengeschlagen zu werden. Sie habe gedroht, sie werde ihm das Gesicht zerquetschen. Yasmin C. bestreitet, jemals solche Aussagen gemacht zu haben. Sie habe allerdings, gibt sie zu, immer wieder bei X zuhause oder in der Praxis angerufen, habe auch einmal angekündigt, sie komme persönlich in seiner Wohnung vorbei, was sie dann aber gelassen habe: "Ich habe grosse Mühe", klagt sie, "mit der ganzen Sache fertigzuwerden." Gleichzeitig habe aber auch X immer wieder von sich aus den Kontakt zu ihr aufgenommen und mit ihr telefoniert. Der "Täterinnen"-Vorwurf gegenüber Yasmin C. hat zur Zeit Hochkonjunktur. Anwalt Kletzhändler warnt davor, sich von dieser Frau instrumentalisieren zu lassen. X' Ehefrau spricht ebenfalls vor und erzählt von nächtelangem Telefonterror. Frau S., eine der beiden Praxiskolleginnen von X, hat Yasmin C. kürzlich schriftlich Praxisverbot erteilt - eigenmächtig und ohne Rücksprache mit ihren Kollegen. Das habe sie, so S., in Erfüllung ihrer Kontrollfunktion getan: "Um Doktor X' Arbeitssituation zu schützen." Ihre Aufsichtspflicht empfindet S. zwar selber auch als "eigenartig und widersprüchlich". Sie habe sich aber für die Zusammenarbeit mit X entschieden, dessen fachliche Kompetenz sie sehr schätze. Möglicherweise hat die ausgebildete Psychoanalytikerin aber auch schlicht keine Lust, sich schon wieder einen neuen delegierenden Arzt zu suchen. Bevor sie vor einem Jahr zu X wechselte, hatte sie sich von dessen Vorgänger mit der Begründung getrennt, er handle unethisch. Bei X legt sie einen gnädigeren Massstab an: "Immerhin hat er sich offen und ehrlich zu dieser Liebesgeschichte", wie sie es nennt, "bekannt." * Namen geändert
Warum Dr. X. nicht bei seinem richtigen Namen genannt werden kann In diesem Bericht wird der richtige Name von Dr. X. aus rechtlichen Gründen nicht genannt. Viktor Kletzhändler, der Rechtsanwalt von X, und etliche Personen aus dem Umfeld des Zürcher Psychiaters liessen nichts unversucht, die wahre Identität des Übergreifers zu vertuschen. Unmittelbar nach Beginn dieser Recherchen sprach Kletzhändler ein erstes Mal telefonisch vor. Er drängte darauf, den Namen seines Klienten zu verschweigen - unter anderem mit Verweis auf die äusserst belastete Situation von Frau X und deren gemeinsamer minderjähriger Tochter: "Dr. X mag ein Bösewicht sein, aber seine Familie soll nicht noch mehr leiden müssen." Später rief auch Frau X an und beklagte sich, sie und ihre Tochter hätten mit den Belästigungen und Drohungen des Übergriffsopfers Yasmin C. schwer zu kämpfen. Bei ihrer Intervention, sagte Frau X., gehe es ihr vor allem um den Schutz ihrer Tochter. Nach Beendigung der Recherchen bekam X, wie abgesprochen, seine direkten Aussagen zu lesen. Nun wollte X nicht mehr wahrhaben, was er bei mehreren Konfrontationen gesagt hatte. Er drängte auf inhaltliche Änderungen und Umschreiben. Gleichzeitig setzte Kletzhändler ein Schreiben auf, das per Kurier einging. Erneut verlangte Kletzhändler von einer "identifizierenden Berichterstattung" abzusehen: "Sofern wir von Ihnen nicht bis Mittwoch, 4. Juni, eine befriedigende Stellungnahme erhalten, müssen wir die nötigen Schritte in Erwägung ziehen." Das konnte nur bedeuten, dass Kletzhändler die Veröffentlichung des Berichts notfalls mit einer superprovisorischen Verfügung verhindern wollte. Inzwischen hatte auch Frau X ein Anwaltsbüro mit der Wahrung ihrer Interessen und derjenigen ihrer Tochter betraut. Auch diese Anwälte verwiesen auf die schwierige Situation von Frau X und deren Tochter. Persönlichkeitschutz sei unabdingbar. Zuletzt meldete sich auch noch die erste Gemahlin von X. Sie gab wohlwollende Statements zugunsten ihres ehemaligen Gatten ab. Es sei ungerecht, fand sie, wenn ein solcher Mann über eine Namensnennung öffentlich an den Pranger gestellt werde.
Gespräch mit Volker Dittmann, Professor für forensische Psychiatrie an der Universität Basel, zum Wesen der Gutachtertätigkeit Herr Dittmann, Sie sind der erste und bisher einzige ordentliche Professor für forensische Psychiatrie in der Schweiz. Was genau umfasst Ihr Fachgebiet? Volker Dittmann: Die Hauptaufgabe der forensischen Psychiatrie liegt darin, Straftäter - im Auftrag der Gerichte - zu begutachten, und zwar hinsichtlich ihrer Zurechnungsfähigkeit, ihrer Prognose: Werden sie erneut delinquieren oder nicht? und hinsichtlich der Massnahmen, die zu ihrer Behandlung geboten erscheinen. Das ist der Hauptbereich unserer Tätigkeit. Im Bereich der Opferbegutachtung haben wir es im wesentlichen mit Fragen der Glaubwürdigkeit von Aussagen zu tun. Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um Gerichtsgutachter zu werden? Dittmann: Man muss eine abgeschlossene fachärztliche Ausbildung als Psychiater vorweisen. Das ist alles, was in der Schweiz vorgeschrieben ist. Das reicht natürlich bei weitem nicht aus, um wirklich professionell tätig zu sein. Dazu muss man mit Sicherheit einige hundert Gutachten erstellt haben. Wer kontrolliert die Qualität der Gutachter? Dittmann: Das ist letztlich die Aufgabe der Juristen, das heisst unserer Auftraggeber. Sie müssen in jedem einzelnen Fall entscheiden, ob ein Gutachten stimmig ist und in seiner Argumentation überzeugt. Es ist an ihnen, fragwürdige oder gar miserable Gutachten zurückzuweisen und nicht länger mit unqualifizierten Gutachtern zusammenzuarbeiten. Gibt es viele schlechte Gutachter, deren Arbeit zu beanstanden ist? Dittmann: Da ein zunehmender Bedarf an Gutachten bei gleichzeitigem Gutachtermangel besteht, können bei weitem nicht alle Gutachten in forensisch-psychiatrischen Spezialinstitutionen wie denjenigen in Zürich, Bern oder bei uns in Basel gemacht werden. Folglich muss ein Teil der Gutachten in psychiatrischen Kliniken oder von freipraktizierenden Psychiatern erstellt werden, die tatsächlich zum Teil überfordert sind und ungenügende Arbeit abliefern. Wie lässt sich die Zunahme des Bedarfs an forensischen Gutachten erklären? Dittmann: Heutzutage wird praktisch jeder Angeklagte, der eines schweren Gewalt- oder Sexualdelikts beschuldigt wird, auch begutachtet. Das allein ergibt zwei- bis dreitausend Gutachtensaufträge pro Jahr. Alles in allem werden gemäss meiner Schätzung jährlich bis zu fünftausend Gutachten von den Schweizer Gerichten benötigt. Das ist angesichts von siebzigtausend Verurteilungen zwar ein geringer Prozentsatz, hinsichtlich des herrschenden Gutachtermangels aber eine riesige Zahl. Warum gibt es so wenig forensische Gutachter in der Schweiz? Dittmann: Als Gutachter braucht man zum einen eine hohe Frustrationstoleranz, weil man es immer mindestens einer Partei nicht recht machen kann und ständig von irgendeiner Seite angegriffen wird. Zum anderen trägt man eine erhebliche Verantwortung, wenn man beispielsweise mitentscheidet, dass ein Täter verwahrt werden soll. Trifft man eine falsche Entscheidung, gerät man schnell in die Schlagzeilen. Und drittens lässt sich mit der forensischen Psychiatrie verglichen mit anderen medizinischen Fachbereichen auch nicht das grosse Geld verdienen. Sprechen wir über die konkrete Arbeit eines Gutachters. Welche Haltung hat er gegenüber seinen Exploranden oder Explorandinnen einzunehmen? Dittmann: Gemäss gesetzlicher Vorschrift hat er ein Gutachten objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Dabei bedeutet die Objektivität, dass er gegenüber dem Exploranden oder der Explorandin neutral zu sein hat, das heisst, dass er vor Übernahme des Gutachtensauftrags keine persönliche Beziehung zu dieser Person haben durfte geschweige denn eine persönliche Beziehung im Verlaufe der Begutachtung aufnehmen darf. Entwickelt sich dennoch eine solche Beziehung, muss er den Gutachtensauftrag sofort zurückgeben. Tut er das nicht, begeht er einen schweren Fehler. Ist das Gutachtens-Verhältnis mit der Abgabe des schriftlichen Gutachtens als beendet zu betrachten? Dittmann: An sich schon. Aber bis zur Rechtskraft des Urteils dürfen selbstverständlich keine weiteren persönlichen Kontakte zum Exploranden oder zur Explorandin unterhalten werden, weil der Gutachter möglicherweise noch vor Gericht eine mündliche Aussage machen muss. Inwieweit unterscheidet sich das Verhältnis des Gutachters zu seinen Exploranden von demjenigen des Psychotherapeuten gegenüber seinen Patienten? Dittmann: Während der Therapeut im Interesse seiner Patienten handeln muss, hat der Gutachter einzig und allein die ihm von den Ermittlungsbehörden gestellten Fragen zu beantworten, und zwar objektiv und unabhängig davon, ob seine Antworten dem Betroffenen zum Vor- oder Nachteil gereichen. Nun sind ja nahezu alle Gerichtsgutachter nicht nur forensisch sondern auch therapeutisch tätig. Wie lässt sich da eine Rollenkonfusion vermeiden? Dittmann: Man trifft tatsächlich häufig bei jenen Psychiatern, die nicht professionell forensisch tätig sind, immer wieder auf diese Rollenkonfusion. Die können als Gutachter ihre Therapeuten-Rolle nicht ablegen und fühlen sich zum Beispiel ganz intensiv in die Welt des Tatverdächtigen ein statt dass sie einen objektiven und distanzierten Standpunkt einnehmen würden. Um diesem gravierenden Problem zu begegnen, müsste vermehrt von der Möglichkeit der Supervision durch ausgewiesene Fachleute Gebrauch gemacht werden. In welchem Ausmass ist Ihr Berufsstand mit dem Thema des sexuellen Übergriffs in Gutachtens-Beziehungen konfrontiert? Dittmann: Nach dem, was wir bis heute wissen, kommt es in Gutachtenssituationen eher seltener als in therapeutischen Settings zu sexuellen Übergriffen. Das hängt sicherlich auch mit dem zahlenmässigen Geschlechterverhältnis zusammen. Denn über neunzig Prozent der Personen, die wir begutachten, sind Männer, währenddem es in Psychotherapien eindeutig mehr Frauen unter den Patienten gibt. Gerade in Gutachtens-Beziehungen dürfte doch aber die Abhängigkeit der Explorandin oder des Exploranden vom Gerichtsgutachter besonders gross sein, da ja das Gutachten grossen Einfluss auf ihre beziehungsweise seine Zukunft haben kann. Dittmann: Ein Gerichtsgutachter verfügt zweifellos über eine grosse Macht, und wer nicht objektiv arbeitet, lässt sich möglicherweise dazu verleiten, diese Macht zu missbrauchen. Insbesondere auch deshalb, weil es immer wieder weibliche Tatverdächtige gibt, die ihren Gutachter mit relativ eindeutigen Angeboten zu manipulieren versuchen. Das ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass jeder sexuelle Kontakt zwischen einem Gutachter und einer Explorandin als Ausnützen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu taxieren und damit zu verurteilen ist. Die alleinige Verantwortung ist und bleibt beim Gutachter. Dittmann: Richtig. Das ist völlig klar. Wer diese Verantwortung nicht erträgt und allfälligen Versuchungen nicht zu widerstehen vermag, darf diesen Beruf nicht ergreifen und ausüben. Der sorgfältig arbeitende Gutachter muss entsprechende Angebote oder auch nur Andeutungen von seiten einer Explorandin klar kontern. Ich weise eine solche Dame jeweils eindeutig darauf hin, dass ich die von ihr angestrebte Nähe nicht wünsche oder dass ich ihre Bekleidung, die sie gerade trägt, unangemessen finde. Wiegt der sexuelle Missbrauch einer Patientin durch ihren Psychotherapeuten gemäss Ihrer Einschätzung schwerer als derjenige einer Explorandin durch ihren Gerichtsgutachter? Dittmann: Nein. Für mich sind beide Handlungen verwerflich und nicht zu entschuldigen. Nun heisst es mitunter, dass die Intimität im Rahmen eines therapeutischen Verhältnisses grösser sei und folglich der Missbrauch schwerer wiege. Dittmann: Es kann auch in Gutachtenssituationen zu grosser Nähe und emotionaler Intensität kommen. Die Exploranden müssen sich ja gegenüber dem Gutachter öffnen, damit dieser sie überhaupt beurteilen kann. Und je mehr Untersuchungsgespräche geführt werden, um so mehr Intimität kann entstehen. Was macht gemäss Ihrer Einschätzung die Kunst des wirklich guten Gutachters aus? Dittmann: Ein guter Gutachter muss über ein hohes Abstraktionsvermögen verfügen. Gleichzeitig muss er fähig sein, verschiedene Standpunkte zu beziehen und auch vom eigenen Standpunkt zu abstrahieren. Zusätzlich muss er extrem belastbar sein, denn innerhalb der Gerichtspsychiatrie hat man täglich mit den schlimmsten Randerscheinungen unserer Gesellschaft zu tun, die man in dieser Konzentration zwar im Fernsehen, aber sonst in kaum einem anderen Beruf zu sehen bekommt. Die Weltwoche, Nr. 25/1997 |
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