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Wenn sich Manager scheiden lassen, geht ihnen die Freiheit ans Portemonnaie


Lukas Mühlemann, CEO der Credit Suisse Group, elektrisiert die hiesige Geschäftswelt. Für einmal irritiert der Top-Banker seine Kollegen nicht mit einem Karrieresprung, sondern mit einem privaten Evennement: Mühlemann hat sich - wie er jüngst öffentlich kundtat - von seiner Frau, der Mutter seiner zwei Kinder, scheiden lassen. Er soll in einer "blutjungen Brasilianerin", wie es gerüchteweise heisst, eine neue Lebenspartnerin gefunden haben.

Die Kombination der beteiligten Personen hat es in sich und gibt Anlass zu neugierigen Fragen. Wie alt ist "die Neue" wirklich? Ist sie so attraktiv, wie das Nachrichtenmagazin "Facts" (26/'98) suggerierte, als es "das Outfit der Lateinamerikanerin mit den langen schwarzen Haaren" als "gewagt" bezeichnete? Spricht sie Deutsch? Was macht sie beruflich? Heiratet er sie?

Der Spuk ist offenbar bereits wieder vorbei. Gemäss eigener Worte ist der 48jährige inzwischen wieder ungebunden und lebt allein. Dennoch hat er mit seinem gewagten Schritt ins Herz seiner Kollegen getroffen. "Mühlemanns Verhalten", analysiert eine Szenenkennerin, "hat Wünsche und Phantasien bei all jenen Hochleistungsmanagern provoziert, die selber zu entseelten Robotern verkommen sind." Er wecke Neid und Missgunst, ergänzt ein anderer, weil er es gewagt habe, Lust, Liebe, Erotik und Abenteuer - mit einem Wort Gefühle - in seinem Leben zuzulassen.

Tatsächlich wird Mühlemanns Tun von vielen als "Faux Pas" oder "Fehlschritt" eingeschätzt und mit Skepsis beäugt. Obwohl heute mehr als vierzig Prozent aller Ehen geschieden werden, stehen Spitzenmanager offensichtlich noch immer unter der firmeninternen Erwartung, intakte Partnerschaften und Familien führen zu müssen und damit ein stabiles privates Hinterland, emotionale Kontrolliertheit und Berechenbarkeit vorweisen zu können. Diesbezüglich ist Mühlemann ausgeschert, und prompt wird ihm verschärfte Beobachtung prognostiziert: Wehe, wenn er demnächst einen gravierenden Fehler macht.

Sicher ist: Die Scheidung geht Mühlemann ans Portemonnaie. Kenner der Materie gehen davon aus, dass der Top-Banker "Unsummen" habe zahlen müssen. Ein Zürcher Firmenbesitzer schätzt, dass "der Lukas mindestens zwanzig Kisten Abfindung liegen gelassen hat", also zwanzig Millionen Franken. Das sind Vermutungen - nichts anderes, weil der Betroffene selber dazu schweigt.

Erhärtet ist indessen, dass bei Manager- und Unternehmer-Scheidungen meistens überdurchschnittlich viel Geld, Besitz und damit auch Macht auf dem Spiel stehen. Trotzdem schaffen es die Betroffenen in über neunzig Prozent der Fälle, die finanziellen Aspekte ihre Scheidung aussergerichtlich zu regeln.

Zuweilen ist das Konfliktpotential allerdings so gross, dass unversöhnliche Paare den oft jahrelangen nervenaufreibenden Weg einer Kampfscheidung gehen, in deren Verlauf allein die Anwaltshonorare sechsstellige Beträge verschlingen können. Diese Erfahrung machte der in Zug domizilierte Rohstoffhändler Marc Rich, dessen Ex-Frau ursprünglich die Hälfte seines milliardenschweren Vermögens beansprucht hatte. Ähnliches widerfährt noch immer Donald Hess, dem Besitzer der Mineralquelle Valserwasser, und seiner amerikanischen Gattin Joanna, deren finanzielle Auseinandersetzungen in den USA - gemäss Hess' Aussagen - nach wie vor "in vollem Gange sind."

Weitere Auskünfte verweigert Hess mit dem Hinweis auf einen "'Protective Order' des Santa Fe-Richters, der im Anschluss an einseitige Zeitungsberichterstattungen durch Frau Hess in den USA sowie in der Schweiz (...) beiden Parteien strikte untersagt, während der Scheidungsverhandlungen an unbeteiligte Drittpersonen irgendwelche Auskunft zu erteilen."

Diskretion ist alles. Spricht man andere von Scheidung oder Trennung betroffene Top-Manager oder deren Ex-Gattinnen an, regiert hektische Nervosität. Ein Telefonanruf bei der Ex-Gemahlin von UBS-Konzernchef Marcel Ospel genügte, um den Pressedienst des Weltkonzerns auf den Plan zu rufen, der bei der "Bilanz"-Chefredaktion umgehend vorstellig wurde. Der Luzerner Unternehmer Alfred N. Schindler, der seit über zwei Jahren von seiner Frau getrennt lebt, schaltete im Anschluss an eine schriftliche Anfrage einen Anwalt ein, der postwendend bei der Verlagsspitze dieses Magazins intervenierte. Auch der Zürcher "Gartenbauer" Werner H. Spross, der weder geschieden noch getrennt von seiner Frau ist, quittierte schriftliche Fragen mit einer telefonischen Gegenattacke an vermeintlich richtiger Stelle.

Ein wahrlich brisantes Thema - und ein diffiziles dazu, das auch die Juristen überdurchschnittlich fordert. "Keine dieser Scheidungen", sagt ein Zürcher Rechtsanwalt, "verläuft gleich wie die andere; die unterschiedlichen Verhältnisse verlangen nach massgeschneiderten Lösungen für jeden einzelnen Fall."

Ganz konkret muss der scheidungswillige Spitzenverdiener (wie zunächst jeder andere Bürger auch) zwei finanzielle Aspekte im Auge behalten. Erstens: Was muss oder will er seiner Ex-Gattin an monatlichem Unterhalt zahlen? Zweitens: Wieviel des im Verlaufe der Ehe erworbenen Vermögens muss oder will er seiner ehemaligen Liebsten abtreten?

In der Regel können die Ex-Frauen von Top-Verdienern mit Unterhaltszahlungen rechnen, die ihnen eine sorgenfreie Existenz garantieren. Zudem ist das während der Ehe erworbene Vermögen (ausgenommen Erbschaften und Schenkungen) hälftig aufzuteilen, falls in einem Ehevertrag nichts anderes festgelegt wurde. Das klingt einfach und praktikabel. In Wahrheit aber werden Scheidungen unter den "oberen Zehntausend" mit zunehmend komplizierterem Wirtschaftsleben immer aufwendiger, anspruchsvoller und auch undurchsichtiger.

Nur schon die Bestimmung des Einkommens kann zur Knacknuss werden, an der sich selbst clevere Anwälte die Zähne ausbeissen. Die Berner Scheidungsspezialistin und Notarin Beatrice Gukelberger hat es je länger je mehr mit Managern zu tun, die "keinen Riesenlohn" einstreichen, aber einen erklecklichen Zusatzverdienst in Form von sogenannten "Fringe Benefits" sowie Optionen beziehen. Das heisst, sie bekommen beispielsweise ihr Auto, Ferien und weitere Vergünstigungen vom Arbeitgeber bezahlt und können Optionen auf Firmenaktien zeichnen: "Wie soll man diese geldwerten Leistungen erfassen", fragt Gukelberger, "und sie zur Berechnung des Unterhalts miteinbeziehen?"

Die Firmeninhaber selber wenden - nach übereinstimmenden Aussagen von Anwälten - mitunter ihre eigenen raffinierten Tricks an, um ihren Besitz vor dem Zugriff ihrer Ex-Gattin zu schützen. "Ganz Verrückte", weiss ein Zürcher Anwalt, "schrecken nicht einmal davor zurück, ihr Unternehmen in den Konkurs zu treiben, nur um nichts zahlen zu müssen". Andere, sagen Fachleute, schaffen im Vorfeld einer Scheidung beträchtliche Vermögenswerte klammheimlich ausser Landes.

So soll auch Valserwasser-Produzent Donald Hess gehandelt haben. Kurz vor Einreichung der Scheidung soll er - gemäss Vorwürfen seiner Frau - 92 Prozent des Aktienkapitals seiner Holding - geschätzter Wert: 200 Millionen Dollar - in einen "Offshore Trust" auf Gibraltar verschoben haben, um das Vermögen vor ihren Forderungen in Sicherheit zu bringen. Hess bestreitet diesen Zusammenhang. Gemäss dem US-Wirtschaftsmagazin "Business Week" vom 3. August 1998 will er den Kapital-Transfer lediglich vollzogen haben, um Steuern zu sparen.

Wie auch immer. Wirksam war der Schachzug auf jeden Fall. Trotz Aufwendung von 600'000 Dollar für Gerichtsgebühren und Anwaltskosten ist es Joanna Hess bisher nicht gelungen, ihre finanziellen Ansprüche durchzusetzen.

Kommt hinzu, dass Hess über einen Ehevertrag verfügt, auf dessen Abschluss er kurz vor der Hochzeit 1972 zum Schutz des Familienvermögens bestanden hatte. Nachdem diese seinerzeit in Bern notariell verurkundete Regelung nun auch von einem Gericht in den USA anerkannt wurde, dürfte mindestens das Risiko einer Halbierung seines Besitzes - unabhängig vom Steuerdomizil - gebannt sein.

Dass Vermögen nach einer Scheidung tatsächlich hälftig aufgeteilt werden, kommt bei Top-Managern und Unternehmern zunehmend seltener vor. Immer häufiger werden nämlich Eheverträge abgeschlossen, dank denen die im Verlauf der Ehe erworbenen Besitztümer vor dem Zugriff der Ehefrau geschützt werden sollen.

Dass solche Vertragswerke nicht selten darauf angelegt sind, die meist weniger gut informierte Frau "über den Tisch zu ziehen", gilt unter Anwälten als offenes Geheimnis. Der Zürcher Scheidungsexperte Felix Rom fragt sich mitunter, "ob sehr junge Frauen die Tragweite solcher Abmachungen auch wirklich erfassen." Beatrice Gukelberger warnt vor allem nichterwerbstätige Ehefrauen vor jedwelchen Regelungen, "die in Richtung Gütertrennung zielen."

Finanzieller Frauenschutz hin oder her - Besitzer oder Mitbesitzer von Familien- und anderen Unternehmen sind nach Expertenmeinung dringend auf den Abschluss eines Ehevertrags im Sinne einer "prophylaktischen Massnahme" angewiesen. Nur so, konstatiert ein Zürcher Unternehmensberater, könne eine Firma im Falle einer Scheidung des Besitzers vor dem finanziellen Ausbluten bewahrt werden.

In der Vergangenheit seien viele Betriebe in solchen Situationen in finanzielle Engpässe geraten. Anwalt Rom zum Beispiel rät nämlich seinen Klientinnen, Bargeld zu fordern, das "mündelsicher angelegt werden kann", statt die häufig angebotenen und seiner Einschätzung nach unsichereren Firmenaktien zu akzeptieren. Gukelberger plädiert gern für einmalige und damit nicht selten siebenstellige Abfindungen, "damit ein Schlussstrich unter die Beziehung gezogen werden kann." Um ihren ehemaligen Gattinnen solche Beträge auszahlen zu können, sind die Unternehmer nicht selten zur Aufnahme von Bankkrediten gezwungen, deren Zinsbelastung sie überfordert. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Unternehmer die güterrechtliche Abfindung der Ehegattin so niedrig wie möglich halten möchte, um nicht persönlich letztlich in Konkurs gehen oder gar Firmenteile, wenn nicht die ganze Firma, verkaufen zu müssen.

Angesichts solcher Gefahren kann sich mancher Patron eine Scheidung schlicht nicht leisten. In diesen Fällen trennen sich die Paare oftmals nur und verzichten auf den definitiven Schnitt.

Ein "markantes Beispiel" dafür soll nach Einschätzung von Szenenkennern die Situation beim Aufzugshersteller Alfred N. Schindler in Ebikon LU sein. Das Ehepaar lebt lediglich getrennt. Schindler, heisst es, würde nach einem scheidungsbedingten Split seines Aktienpakets seine Macht im Konzern verlieren.

Das Unternehmen indessen, das das Paar auf gut patronale Art immer noch als "Herrn und Frau A. N. Schindler" bezeichnet und damit den Eindruck einer vermeintlichen Einheit zementiert, widerspricht dieser Darstellung kategorisch: "Eine allfällige Scheidung würde Herrn Schindlers geschäftliche Interessen nicht tangieren", behauptet Luc Bonnard, Vizepräsident des Verwaltungsrats. "Herr und Frau Schindler", fährt er fort, "haben sich vor über zwei Jahren getrennt. Dies wurde seinerzeit ca. 300 Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Politik schriftlich mitgeteilt." Wie sich die beiden in dieser delikaten Lage finanziell arrangiert haben, bleibt hingegen ihr Geheimnis.

Urs Bühler, Besitzer des gleichnamigen Unternehmens in Uzwil, hatte besser für den Scheidungsfall vorgesorgt. Er und seine Ex-Frau schlossen im Verlaufe der Ehe einen Vertrag ab, dank dem seine Firma den privaten Bruch finanziell unbeschadet überstanden hat. Insider weisen allerdings darauf hin, dass dieser Vertrag nicht gerade vorteilhaft für seine ehemalige Gattin ausgesehen haben soll und fragen sich, warum sie sich überhaupt je damit einverstanden erklärt habe. Entsprechenden Fragen weicht Bühler kategorisch aus: "Auf Fragen in der von Ihnen gestellten Art gebe ich - ebenso wie meine geschiedene Frau - grundsätzlich keine Auskunft."

Auch der Zürcher Gartenbau-Unternehmer Werner H. Spross gibt nur widerwillig preis, dass er zum Schutze seines "Lebenswerks", mithin seiner Firma, eine ehevertragliche Regelung für den Fall einer Scheidung getroffen habe. Seiner Frau würde es materiell an nichts fehlen, hält er fest, aber das Unternehmen bliebe unangetastet. Vermögen aus "Tellerwäscher-Karrieren" wie jene von Spross, die weitgehend während der Ehe erworben und nicht ererbt sind, sind nach Auskunft von Experten im Fall einer Scheidung besonders gefährdet: "Besteht kein Ehevetrag, wird das gesamte Vermögen, inklusive Unternehmen nach geltendem Eherecht schlicht und einfach halbiert."

Manager und Firmenbesitzer lassen sich - gemäss Statistik - überdurchschnittlich häufig zwischen 40 und 50 Jahren scheiden. Ihre Frauen sind oft annähernd gleich alt wie sie. Auch diese Tatsache ist für die Männer mit finanziellen Konsequenzen verbunden. Ehefrauen, die 45 Jahre und älter sind, werden nämlich, gestützt auf einen Leading Case des Bundesgerichts, in der Regel lebenslange Unterhaltszahlungen zugestanden. Dies im Gegensatz zu jüngeren Frauen, denen je nach Dauer der Ehe, Zahl und Alter der Kinder und beruflicher Perspektiven eher eine eigene Erwerbstätigkeit zugemutet wird.

Dem Spitzenverdiener aber, der zwischen 500'000 und zwei Millionen Franken pro Jahr einstreicht, kann es passieren, dass er seiner beispielsweise 50jährigen Ex-Frau - nach Schätzung von Juristen - ein Leben lang ohne weiteres 20'000 Franken pro Monat, das heisst eine Viertelmillion jährlich, zahlen muss. Zuweilen sogar mehr. So erhält die Ex-Gattin eines bekannten Basler Managers gar eine runde Million Franken an Unterhaltsbeiträgen pro Jahr. Da sie und ihr Ex-Mann bei der Eheschliessung Gütertrennung beschlossen hatten, hatte sie keinerlei Anspruch auf das im Verlauf der Ehe erworbene Vermögen. Um ihr dennoch Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, setzte der Richter kompensatorisch die grosszügige Jahresrente fest.

Was bis anhin nur als Kann-Vorschrift gilt, wird mit dem vermutlich im Jahr 2000 in Kraft tretenden neuen Scheidungsrecht obligatorisch: Geschiedene Ehepartner haben gegenseitig Anspruch auf die Hälfte der Pensionskasse. Genau diese Leistung vermisst die ehemalige Frau eines Spitzenmanagers einer Bank, deren Scheidung rund zehn Jahre zurückliegt. Sie verfüge zwar über lebenslang garantierte Unterhaltszahlungen, aber über keine spezielle Altersvorsorge: "Darauf würde ich heute pochen," konstatiert sie vehement.

Das Selbstbewusstsein der geschiedenen Manager- und Unternehmergattinnen ist generell im Wachsen begriffen. In den USA sorgt seit einiger Zeit das Beispiel von Lorna Wendt für Aufregung und öffentliche Diskussionen. Die 55jährige Ex-Gattin von Gary Wendt, Spitzenmanager von General Electric, verlangt gerichtlich die Hälfte des in 32 Ehejahren erworbenen Vermögens von rund 100 Millionen Dollar. Ihre die Nation spaltende Begründung lautet: "Eine Ehe ist eine ökonomische Partnerschaft, in der Hausfrauen und Mütter denselben Wert haben wie die angestellten Ehemänner." Der Scheidungsrichter folgte ihrer Argumentation mindestens teilweise und gestand ihr eine Abfindung von 22 Millionen Dollar zu. Damit liess er bisherige Scheidungsurteile weit hinter sich. Vor allem die Tatsache, dass er Wendts noch nicht realisierte Gewinne aus Stockoptions in seine Berechnungen miteinbezog, alarmierte die US-Managerkaste. Lorna Wendt gibt trotzdem noch keine Ruhe - sie will die volle Hälfte vom "Kuchen".

Australien hat mittlerweile sogar seinen ersten börsenrelevanten Scheidungsfall. Als die Ehefrau von News Corp-Chef Rupert Murdoch kürzlich ankündigte, sie wolle eine Scheidungsklage einreichen, brach der Aktienkurs des Medienunternehmens umgehend ein.


Zwei fiktive Scheidungsfälle, erstellt von Daniel R. Trachsel, Rechtsanwalt in Zürich und Autor des Buches "Scheidung", Beobachter-Verlag

Fall 1:

  • Ein 43jähriger Manager lässt sich nach zehnjähriger Ehe von seiner 40jährigen Ehefrau, Hausfrau und Mutter der gemeinsamen sechs- und achtjährigen Kinder scheiden.
  • Sein Jahresgehalt beträgt netto 500'000 Franken.
  • Das im Verlauf der Ehe erworbene Vermögen des Paares setzt sich zusammen aus den 70'000 Franken eines Drittsäule-Kontos, den 100'000 Franken eines Wertschriften-Depots und dem gemeinsamen Haus, das 1,2 Millionen Franken wert ist, aber mit einer Hypothek von 800'000 Franken belastet ist. Es beträgt also 570'000 Franken.
  • Beiden Kindern zahlt der Vater bis zum vollendeten achtzehnten Altersjahr respektive bis zum Abschluss ihrer Ausbildung je 1500 Franken pro Monat.
  • Seiner Ex-Frau zahlt der Manager 12'000 Franken monatlich und garantiert ihr damit die Fortsetzung des bisherigen Lebensstandards. Da sie allerdings noch nicht 45 Jahre alt ist, geht der Scheidungsrichter davon aus, dass die qualifizierte Fremdsprachensekretärin selber nochmals einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. In der Folge beschränkt er ihre Unterhaltszahlungen zeitlich: Sobald ihr jüngstes Kind sechzehn Jahre alt ist, mithin in zehn Jahren, hat sie keinen Anspruch mehr auf weitere Zahlungen ihres Ex-Mannes.
  • Das Pensionskassenguthaben des Mannes von 600'000 Franken wird halbiert und auf ein Freizügigkeitskonto der Frau überwiesen.
  • Das Vermögen von 570'000 Franken wird ebenfalls halbiert; die Ex-Ehefrau erhält also zusätzlich 285'000 Franken.

 

Fall 2:

  • Ein 55jähriger Firmenbesitzer lässt sich nach achtzehnzehnjähriger Ehe von seiner 53jährigen Frau scheiden. Eine gemeinsame Tochter ist bereits volljährig.
  • Der Mann hat 1975 einen graphischen Betrieb gegründet. 1979 wandelt er ihn in eine Aktiengesellschaft mit einem inneren Wert von 500'000 Franken um. 1980 heiratet er. 1998 kommt es zur Scheidung. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Wert der Firma 5 Millionen Franken.
  • Der Mann bezieht ein Jahresgehalt von 300'000 Franken. Das Paar besitzt ein Wertschriftenvermögen von 2 Millionen Franken und ein Pensionskassenguthaben von 800'000 Franken.
  • Da kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, in dem die Zukunft der Firma im Falle der Scheidung des Gründers und Besitzers geregelt ist, wird das Scheidungsverfahren von der Frage beherrscht, was mit der 4,5 Millionen Franken grossen Wertsteigerung des Betriebs zu passieren habe - mit anderen Worten: Was geschieht mit dem Unternehmen?
  • Das Gericht belässt die Wertsteigerung vollständig dem Mann, weil dieser mit einem Jahresgehalt von 300'000 Franken ein marktübliches Salär bezogen und damit nicht überdurchschnittlich grosse Gewinne in der Firma zurückbehalten und damit seiner Gattin während der Ehe vorenthalten habe. Auch die Höhe des ersparten Vermögens weise in dieselbe Richtung. Die zwei Millionen Franken werden hälftig unter dem Paar aufgeteilt. Die Ex-Gattin erhält darüber hinaus Unterhaltszahlungen von 9'000 Franken pro Monat bis zu ihrer Pensionierung. Die weitere Altersvorsorge der Ex-Gattin ist sichergestellt und steht auf drei Säulen:
  1. Sie bezieht ihre eigene AHV-Rente in Höhe von 1990 Franken (Stand 1998).
  2. Sie profitiert vom Ertrag ihres Vermögens (das Gericht geht von einem Vermögensertrag von jährlich 5 Prozent aus).
  3. Sie bezieht zusätzlich eine Leibrente, die bei ihrer Pensionierung aus dem ihr abgetretenen hälftigen Pensionskassenkapital von 400'000 Franken gekauft wird.


Die wichtigsten Änderungen im neuen Scheidungsrecht

Art. 114

"Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten (...) mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben".

(Heute ist eine Scheidung gegen den Widerstand des beklagten Ehegatten zwar grundsätzlich möglich, jedoch eine langwierige und kostspielige Angelegenheit.)

Art. 122

"Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten".

(Bisher lag es im Ermessen der Parteien und des zuständigen Richters, auch die Pensionskassen-Vermögen der Eheleute untereinander aufzuteilen.)

Art. 125

"Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.

  1. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
  2. die Aufgabenteilung während der Ehe
  3. die Dauer der Ehe
  4. die Lebensstellung während der Ehe
  5. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten
  6. Einkommen und Vermögen der Ehegatten
  7. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder
  8. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten (...)
  9. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge (...)."

( Es fehlt die Schuldfrage, die bei Scheidungen künftig - nach Einschätzung von Juristen - nur noch eine marginale Rolle spielen wird.)


Die deutschen Verhältnisse sind transparenter

Kein Thema - legen Recherchen nahe - alarmiert Schweizer Top-Manager und Unternehmer so sehr wie "Scheidung und Geld". Hartnäckig verschweigen sie die Höhe von Unterhaltsbeiträgen und Abfindungen, die sie ihren Ex-Gattinnen zahlen: Tabuzone. Ja, nur schon dass sie geschieden sind, würden sie am liebsten verheimlichen. Wer weiss denn zum Beispiel, dass auch Sulzer-Chef Fritz Fahrni geschieden ist?

Deutschland hingegen hat ein paar Scheidungen prominenter Manager vorzuweisen und kann sogar mit der einen oder anderen Zahl zu deren finanzieller Lösung aufwarten.

So berichtete die "Wirtschaftswoche" (37/1998) kürzlich, dass Hans-Heinrich Thyssen-Bornemisza seiner ehemaligen Gemahlin Denise nach siebzehnjähriger Ehe "angeblich eine Villa in Sardinien, eine Yacht und 200 Millionen Mark" überliess - und damit die "bislang teuerste Scheidung Deutschlands" vollzog. Der Keksfabrikant Hermann Bahlsen hätte - wenn es nach den Wünschen seiner Ex-Ehefrau Ursula gegangen wäre - monatlich 80'000 Mark an Unterhaltszahlungen für Kleidung, Reisen, Bewirtung, Häuser, Stallungen, Chauffeur und Rittmeister hinblättern sollen. Die Richter fanden, 20'000 Mark würden es auch tun. Der Industrielle Friedrich Christian Flick kam mit einer Abfindung von - so die "Wirtschaftswoche" - "schlappen 20 Millionen Mark" davon, weil seine reizende Ex-Gemahlin gefunden haben soll: "Es ist zwar nicht genug, aber mehr zu fordern, wirkt so habgierig."

Das aktuellste Beispiel liefert RTL-Chef Helmut Thoma, der vorerst zwar nur getrennt von seiner dritten Ehefrau Daniele lebt. Die Scheidung ist aber offenbar nur noch eine Frage der Zeit, denn trotz fehlendem Ehevertrag soll sich das Paar bereits über die Höhe der Ausgleichszahlungen geeinigt haben.


Mark Hoenig, geschäftsführender Partner bei Egon Zehnder International, zu den Folgen einer Scheidung für Manager

"Eine Scheidung ist eine private Angelegenheit und deren Bewältigung ebenfalls. Der geschiedene oder in einer Scheidung stehende Top-Manager gerät erst dann unter Beobachtung seines beruflichen Umfelds, wenn seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Im Grunde genommen ist es für ein Unternehmen sogar unerheblich, ob sich eine Führungskraft - bedingt durch ihre Scheidung - in einem stabilen oder labilen Gleichgewicht befindet. Hauptsache, sie trägt ihre privaten Probleme nicht ins Geschäft. Unsere Klienten gehen davon aus, dass die Familienverhältnisse der von uns empfohlenen Kaderleute in Ordnung sind; einzelne bestehen ausdrücklich auf einem geregelten privaten Hintergrund, mithin einer intakten Ehe und Familie. Sollte dies nicht der Fall sein und ein Manager geschieden oder getrennt von seiner Frau lebt, muss man das einzelne Beispiel genau unter die Lupe nehmen. Möglicherweise ist ja das Beenden einer langjährigen ehelichen Zerrüttung in Form einer Scheidung für den Betroffenen sogar von grossem Vorteil und setzt in ihm neue Kräfte frei. Vielleicht leidet aber derjenige, den seine Frau von einem Tag auf den anderen verlässt, so stark, dass seine Leistungskraft tatsächlich nachlässt. Angesichts des mit einer Scheidung verbundenen Risikos sage ich stets: 'Zieh' sie nie in Erwägung!'"

Bilanz, Nr. 11/1998

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